1.Ausschließliche Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB

I. Allgemeines

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote der Firma Zeilinger Karosseriebau GmbH, im weiteren Text „Fahrzeugbauer„ genannt, und für alle Verträge des Fahrzeugbauers mit dem Kunden (Käufer oder Besteller). Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

Mit Erteilung des Auftrages ist der Fahrzeugbauer zu Probe- und Überführungsfahrten ermächtigt.

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Fahrzeugbauer und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Angebote und Kostenvoranschläge erfolgen freibleibend bezüglich Liefermöglichkeit, Lieferzeit und Liefermenge.

Der Kunde ist an Bestellungen drei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Fahrzeugbauer die Bestellung innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat. Der Umfang der Lieferung oder Reparatur richtet sich nach den Angaben der Auftragsbestätigung.

  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Fahrzeugbauers.

II. Preis- und Zahlungsbedingungen

  1. Barzahlungsrabatt, Skonto oder mündliche Absprachen mit dem Außendienst werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie ausdrücklich auch schriftlich bestätigt worden sind. Bitte achten Sie bei Ihrer Auftragsbestätigung darauf. Etwaige, am Tage der Lieferung zur Erhebung gelangende auf behördlicher Anordnung beruhende Preiserhöhungen sowie zwischenzeitliche umlagefähige Steuererhöhungen können in jedem Falle dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Preisänderungen bei Aufträgen für Lieferung von Aufbauten und Anhängern, bedingt durch erhöhte Lohn- oder Materialkosten, sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des Fahrzeugbauers.
  2. Die Kosten und Gefahren der Überführung, also insbesondere für Transportversicherung, Fracht, Verladung und Zoll gehen zu Lasten des Kunden.
  3. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllung statt, angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. Auch Weitergebung und Prolongation gelten nicht als Erfüllung.
  4. Als Barzahlung gilt nur eine Bezahlung spätestens beim Empfang der Lieferung oder des reparierten Fahrzeugs. Für Zahlungen nach diesem Zeitpunkt kann der Fahrzeugbauer Zinsen in Höhe von 2 % über dem gesetzlichen Zinssatz gemäß § 288 BGB zuzüglich Umsatzsteuer auch ohne Mahnung berechnen, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann ist, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Abweichend von § 284 Abs. 3 BGB kommt der Kunde bereits vor Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug, wenn er gemahnt worden ist.
  5. Gegen die Ansprüche des Fahrzeugbauers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

III. Kostenvoranschlag

Für Reparaturarbeiten abgegebnen Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Es gelten die Preise am Tag der Lieferung. Zusatzarbeiten und Auftragserweiterungen werden mit dem Kunden abgesprochen.

Festpreise sind bei Auftragserteilung als solche zu benennen.

IV. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Pfandrecht

  1. Alle Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten des Kunden Eigentum des Fahrzeugbauers. Hat der Fahrzeugbauer nur die Kraftfahrzeug- oder Anhängeraufbauten geliefert, so besteht der Eigentumsvorbehalt an diesen Aufbauten, wenn sie nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs sind oder werden.
  2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, insbesondere Forderungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstofflieferungen, Einstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträgen. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen, die der Fahrzeugbauer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Kunden hat. Übersteigt der Wert der für den Fahrzeugbauer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so gibt der Fahrzeugbauer auf Verlangen des Kunden insoweit seine Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
  3. Liefert der Fahrzeugbauer Aufbauten, die derart mit dem Unterbau und/oder dem übrigen Fahrzeug verbunden sind, dass sie nicht durch Lösen von Schrauben- und Bolzenverbindungen abgenommen werden können, oder liefert er Zubehör (Ladebrücken, Ladekrane, Isolierungen, Inneneinrichtungen usw.), so gilt,
  4. a) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentumsvorbehalts- oder Sicherungseigentum eines Dritten steht: Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass der Dritte dem Fahrzeugbauer Vorbehalts-Miteigentum bzw. Sicherungs-Miteigentum einräumt. Er hat darüber eine schriftliche Erklärung des Dritten beizubringen. Der Fahrzeugbauer erhält das alleinige Vorbehaltsrecht oder Sicherungseigentum, wenn das Recht des Dritten endet. Der Kunde hat dann sicherzustellen, dass der Dritte den Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief direkt dem Fahrzeugbauer aushändigt. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, sich wegen der Vereinbarung und späteren Abwicklung des Vorbehalts- bzw. Miteigentums unmittelbar mit dem Dritten in Verbindung zu setzen.
  5. b) wenn das für die Montage des Aufbaus bestimmte Fahrzeug im Eigentum des Dritten steht: Der Kunde ist verpflichtet, dem Fahrzeugbauer das Sicherungseigentum an dem gesamten Fahrzeug einschließlich Aufbau zu übertragen und während der Dauer des Sicherungseigentums im Verhältnis zum Fahrzeugbauer das Fahrzeug lediglich leihweise zu benutzen. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, wenn das Fahrzeug dem Kunden zwecks Übernahme ausgehändigt wird unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes.
  6. Im Reparaturfalle ist der Kunde zur Sicherungs-Übereignung und zur leihweisen Benutzung des Fahrzeugs verpflichtet, wenn ihm das reparierte Fahrzeug nach Fertigstellung und vor vollständiger Bezahlung der Reparaturkosten ausgehändigt wird. Die Sicherungsübereignung und die Vereinbarung des Leihverhältnisses sind vollzogen, sobald das Fahrzeug an den Kunden unter Zurückbehaltung des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes ausgehändigt wird.
  7. Solange Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers bestehen, ist eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung der Ware ohne schriftliche Zustimmung des Fahrzeugbauers unzulässig. Wird die Ware vor Zahlung von dem Kunden mit Zustimmung des Fahrzeugbauers weiter veräußert, so ist mit dem Abschluss des Weiterveräußerungsvertrages die Kaufpreisforderung gegen den dritten Erwerber der Ware an den Fahrzeugbauer abgetreten. In diesem Fall bleibt der Kunde bis auf Widerruf als Treuhänder des Fahrzeugbauers zur Einziehung der Kaufpreisforderung berechtigt und verpflichtet. Dem Fahrzeugbauer steht während der Dauer seines Eigentums -vorbehaltlich der Rechte Dritter, Ziff. 3a- das alleinige Recht zum Besitz des Kraftfahrzeug- oder Anhängerbriefes zu. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle schriftlich zu beantragen, dass der Brief dem Fahrzeugbauer ausgehändigt wird.
  8. Bei Zugriffen Dritter auf das Vorbehaltsgut, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum des Fahrzeugbauers hingewiesen und dieser ist unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Fahrzeugbauer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Fahrzeugbauer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  9. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums ist das Fahrzeug vom Käufer gegen Haftpflicht und Vollkasko zu versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung dem Fahrzeugbauer zustehen. Der Fahrzeugbauer ist auch berechtigt, die Versicherung abzuschließen, und zwar im Namen des Kunden und auf dessen Rechnung. Die Versicherungsleistungen sind bei Beschädigungen in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Fahrzeuges und des Aufbaus zu verwenden. Im Totalschadensfall sind die Versicherungsleistungen zur Tilgung der Forderungen des Fahrzeugbauers zu verwenden, der Mehrbetrag steht dem Kunden zu.
  10. Der Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungseigentums das Fahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderlich werdende Instandsetzungen sofort, und zwar, abgesehen von Notfällen, in der Werkstatt des Fahrzeugbauers oder in einer vom Fahrzeugbauer anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.

V. Abtretung von Versicherungsleistungen bei Reparaturen

  1. Bei Reparaturaufträgen ist der Kunde verpflichtet, seine Ansprüche gegen Kasko- und Haftpflichtversicherung an den Fahrzeugbauer abzutreten, soweit die Ansprüche auf die Versicherungsleistung auf dem gleichen Schadensfall beruhen, wie der Reparaturschaden und soweit diese Ansprüche den Ersatz des Fahrzeugsachschadens (Zeitwert, Reparaturkosten, Wertminderung) betreffen. 2. Diese Abtretung ist erfolgt mit Erteilung des Reparaturauftrages, spätestens jedoch mit der Angabe des Schadensdatums und der Versicherung. Zu diesen Angaben ist der Kunde verpflichtet. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, sich sofort selbst mit der Versicherung in Verbindung zu setzen.

VI. Zahlungsverzug

  1. Kommt der Kunde seinen Zahlungs- und Versicherungspflichten oder den Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt oder Sicherungseigentum des Fahrzeugbauers nicht nach oder verletzt er seine Verpflichtungen aus dem Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentum des Fahrzeugbauers, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder eine andere Maßnahme nach der Insolvenzordnung angeordnet, so wird die gesamte Restforderung des Fahrzeugbauers fällig, auch falls Wechsel oder Schecks mit späterer Fälligkeit laufen sollten oder auch falls eine anderweitige Stundungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sein sollte. Wird die gesamte Restforderung von dem Kunden nicht unverzüglich bezahlt, erlischt sein Gebrauchsrecht an dem Vorbehaltsgut. Der Fahrzeugbauer ist dann berechtigt, sofort die Herausgabe ggf. Herausgabe an einen Dritten Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer unter Ausschluss jedes Zurückbehaltungsrechts zu verlangen. Der Kunde trägt alle, durch den Besitzwechsel des Fahrzeugs entstehenden Kosten. Der Fahrzeugbauer ist berechtigt, das in Besitz genommene Fahrzeug nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf bestens zu verwerten, und zwar zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Kunden. Der Erlös wird nach Abzug der Kosten auf die Gesamtforderung gegen den Kunden verrechnet und ein etwaiger Übererlös an ihn ausbezahlt. Der Fahrzeugbauer ist verpflichtet, das Fahrzeug zu dem Schätzwert abzurechnen, den ein amtlich anerkannter Sachverständiger feststellt, wenn der Kunde eine solche Abrechnung unverzüglich bei Herausgabe des Fahrzeugs verlangt.
  2. Eine Verletzung des Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentums des Fahrzeugbauers liegt auch dann vor, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber dem Dritten, Vorbehalts- oder Sicherungs-Miteigentümer verletzt und dieser zur Wiederin-besitznahme oder Verwertung des Fahrzeugs berechtigt wird.
  3. Die Bestimmungen der Ziff. 1. und 2. gelten auch für Abzahlungsgeschäfte mit solchen Kunden, die im Handelsregister eingetragen sind. Im Falle anderer Kunden kann der Fahrzeugbauer die Kreditierung der Zahlungsverpflichtung kündigen, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise und mit mindestens zehn von Hundert, bei einer Laufzeit des Vertrages über drei Jahre fünf von Hundert, des Teilzahlungspreises in Verzug ist und der Fahrzeugbauer dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Die gleichen Rechte stehen dem Fahrzeugbauer zu, wenn der Kunde mit der Einlösung von Wechseln oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug gerät. Der Fahrzeugbauer ist außerdem berechtigt, bei Ausbleiben auch schon einer Abzahlungsrate oder Nichteinlösung eines Wechsels oder Schecks vom Vertrag zurückzutreten. Der Minderwert des Fahrzeuges oder des Aufbaus wird auch in diesem Falle durch die Schätzung eines amtlich anerkannten Sachverständigen festgestellt.
  4. Gegenüber den Ansprüchen aus dem Eigentumsvorbehalt, Sicherungseigentum und bei Zahlungsverzug kann sich der Kunde nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug oder den Aufbau aus besonderen Gründen, insbesondere zur Aufrechterhaltung seines Gewerbes benötige.

 VII. Lieferung V

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Zugang der Auftragsbestätigung oder, falls eine noch offen gebliebene Einigung über die Art der Ausführung erst später erfolgt, mit diesem Zeitpunkt. Fordert der Kunde vor Lieferung irgendeine Abänderung des Liefergegenstandes, so läuft die Lieferfrist bis zum Ablauf des Tages der Verständigung über die Ausführung nicht; der Fahrzeugbauer ist berechtigt, bei solchen nachträglichen Änderungen die Lieferfristen entsprechend anzupassen.
  2. Der Kunde kann nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Fahrzeugbauer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Lieferung, kommt der Fahrzeugbauer in Verzug. Der Kunde kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn er dem Fahrzeugbauer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Der Kunde kann im Falle des Verzuges dem Fahrzeugbauer auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder bei von ihm nachzuweisendem Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; der Anspruch auf Lieferung ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
  3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Fahrzeugbauer bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Kunden bestimmen sich dann nach Ziff. VII. Abs.
  4. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, ist dem Fahrzeugbauer in jedem Fall des Leistungsverzuges eine angemessene Nachfrist zu setzen.
  5. Bei unverschuldetem Unvermögen des Fahrzeugbauers oder seiner Lieferanten sowie bei höherer Gewalt und anderen außerhalb des Machtbereiches des Fahrzeugbauers liegenden Tatsachen, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streiks oder Aussperrungen, tritt Lieferverzug nicht ein. Beide Parteien haben dann das Recht, drei Monate nach Überschreitung des vereinbarten Liefertermins ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Der Fahrzeugbauer behält sich Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit nicht das vorgesehene Aussehen des Fahrzeuges und dessen Funktion hierdurch grundlegend geändert wird und die Änderungen für den Käufer bei gleichem Qualitätsstandard zumutbar sind.
  7. Die Angaben in den Beschreibungen über Leistungen, Gewichte, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten, Geschwindigkeiten usw. sind als annähernd zu bezeichnen. Das betrifft sowohl den Fahrzeugunterbau wie den von dem Fahrzeugbauer hergestellten Fahrzeugaufbau. Soweit der Kfz-Hersteller oder der Fahrzeugbauer zur Bezeichnung der Bestellung Zeichen oder Nummern gebraucht haben, können aus diesen Bezeichnungen keine Rechte abgeleitet werden.

 

VIII. Übernahmebedingungen

  1. Der Kunde hat das Recht, innerhalb einer Woche nach Anzeige der Bereitstellung das Fahrzeug mit fertigem Aufbau und Einbau am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen sowie eine Prüfungsfahrt in den Grenzen üblicher Probefahrten des Fahrzeugbauers durchzuführen. Die Kosten einer darüber hinausgehenden Probefahrt trägt der Kunde. Es gilt als Verzicht auf das Prüfungsrecht, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist nicht vorgenommen wird. Das Fahrzeug und der Aufbau gelten dann mit Übergabe an den Kunden oder an seinen Beauftragten als übernommen und ordnungsgemäß geliefert. Auf diese Folgen wird der Kunde mit der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hingewiesen. Wird das Fahrzeug bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Kunden oder seinem Beauftragten gelenkt, so haftet der Kunde für dabei am Fahrzeug entstandene Schäden, wenn diese vom Fahrzeuglenker schuldhaft verursacht worden sind.
  2. Bleibt der Kunde nach Anzeige der Bereitstellung mit der Übernahme des Fahrzeuges länger als vierzehn Tage im Rückstand, ist der Fahrzeugbauer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von vierzehn Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung nicht imstande ist. Verlangt der Fahrzeugbauer Schadensersatz, so beträgt dieser 20 % des Kaufpreises I Werklohnes. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Fahrzeugbauer einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist. Diese Berechtigung kann nur durch schriftliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Macht der Fahrzeugbauer von diesen Rechten keinen Gebrauch, so kann er unbeschadet seiner sonstigen Rechte über seinen Liefergegenstand frei verfügen oder an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Gegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.

 IX. Gewährleistung

  1. Diese Gewährleistungsbedingungen gelten für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die der Fahrzeugbauer im eigenen Namen liefert, sowie von ihm hergestellte Fahrzeugaufbauten, Zubehöreinbauten und von ihm durchgeführte Reparaturen. Sie gelten auch für solche eingebauten Teile, die der Fahrzeugbauer nicht herstellt. Bei Bereifung, Batterien, Elektroteilen, Hydraulikanlagen, Keilriemen, Kühlaggregaten und Planstoffen bei Kraftfahrzeugen und Anhängern werden die dem Fahrzeugbauer gegen den Erzeuger wegen eines Mangels zustehenden Ansprüche an den Kunden hierdurch abgetreten, soweit es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein Öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder einen Kaufmann handelt, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. Der weitere Kundenkreis hat Gewährleistungsansprüche wegen der im vorstehenden Satz genannten Einzelteile gegen den Fahrzeugbauer nur, wenn diese Ansprüche zunächst gegenüber dem Erzeuger der Einzelteile geltend gemacht worden sind und der Erzeuger diese Ansprüche innerhalb angemessener Frist nicht erfüllt.
  2. Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels erhoben werden. Die Instandsetzungsarbeiten müssen bei dem Fahrzeugbauer selbst ausgeführt werden, es sei denn, er teilt dem Kunden ausdrücklich mit, dass die Arbeiten bei einer bestimmten anderen Firma ausgeführt werden können.
  3. Der Fahrzeugbauer gewährleistet für seine Lieferungen und für seine Reparaturen eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung des Kaufgegenstandes oder der Reparatursache an den Kunden. Die Gewährleistung gilt für die Dauer von höchstens zwölf Monaten, jeweils beginnend mit dem Tag der Rechnungsstellung. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, endet die Gewährleistung vorher, sobald eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km erreicht ist. Der Umfang der Reparaturgarantie richtet sich nach dem Umfang des schriftlichen Reparaturauftrages.
  4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl des Fahrzeugbauers auf Ersatz oder Reparatur derjenigen Teile, bei denen ein Fehler im Werkstoff oder in der Werkarbeit vorliegt. Teile, die ersetzt werden, sind dem Fahrzeugbauer einzusenden oder vorzulegen. Ausgebaute Teile gehen in sein Eigentum über. Die aufgrund dieser Gewährleistung entstehenden Kosten für den Aus- und Einbau und ggf. für den Versand von Teilen werden dem Kunden nicht berechnet. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei der Reparatur auszubauende Teile infolge Alterung und Verschleiß nicht mehr eingebaut werden können, gehen zu Lasten des Kunden.
  5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Darüber hinaus wird der Ersatz eines unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nicht gewährt, es sei denn, der Fahrzeugbauer handelt vorsätzlich oder grobfahrlässig.
  6. Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.
  7. Die Gewährleistung erlischt, sofern der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört,
  8. a) wenn der Kunde einen Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung angezeigt und nicht unverzüglich dem Fahrzeugbauer den Liefergegenstand zum Zwecke der Nachbesserung zugestellt hat (Richtwert eine Woche),
  9. b) wenn der Liefergegenstand oder die reparierte Sache von fremder Seite in einer von dem Fahrzeugbauer nicht genehmigten Weise verändert worden ist,
  10. c) wenn Teile eingebaut sind, deren Verwendung der Fahrzeugbauer nicht genehmigt hat. Die Gewährleistungsansprüche sämtlicher Kunden erlöschen,
  11. d) wenn der Kunde die Vorschrift des Fahrzeugbauers über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt oder
  12. e) wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung zulässigen Gesamtgewichts oder des Achsdrucks oder der dem Kaufvertrag zugrundeliegenden Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird und wenn nach Prüfung des Fahrzeugbauers ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesen Vorgängen und dem festgestellten Mangel besteht (ggf. Sachverständigengutachten, z.B. DEKRA).
  13. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Das gilt auch für Beschädigungen, Lagerungs- und Korrosionsschäden, die auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind.
  14. Bestreitet der Fahrzeugbauer das Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen Mangels, entscheidet die für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständige Schiedsstelle des Karosserie- und Fahrzeugbauhandwerks. Besteht keine für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständige Schiedsstelle, entscheidet ein vereidigter Kraftfahrzeug- Sachverständiger. Kommt eine Einigung über die Bestellung eines Sachverständigen nicht zustande, entscheidet der auf Ersuchen des Kunden von der für den Sitz des Fahrzeugbauers zuständigen Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer benannte Sachverständige. Stellt die Schiedsstelle oder der Sachverständige das Vorhandensein eines gewährleistungspflichtigen Mangels fest, trägt der Fahrzeugbauer die Kosten der Entscheidung, anderenfalls der Kunde.
  15. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für die Leistungen des Fahrzeugbauers und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Das gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Kunden gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

 X. Haftung

  1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Fahrzeugbauer als auch gegen deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sowie Betriebsangehörige ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
  2. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Fahrzeugbauer nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherung, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z. B. Fahrzeug, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und der Drittschaden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.
  3. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Vertragsgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalte sowie Ladung .
  4. Soweit eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, betroffen ist, gilt die zu Ziff. X. Abs.1 bis 3 genannte Haftungsbeschränkung auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  5. In jedem Fall bleibt eine Haftung des Fahrzeugbauers nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

 XI. Ausschluss Haftung oder Garantie oder Gewährleistung

Für die durch den Kunden vor Vertragsabschluss gelieferten und mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Kfz-Aggregate oder Kfz-Betriebsstoffe oder Kfz-Ausrüstungsgegenstände mit (Einbau-)Anweisung durch den Kunden wird nach Abnahme des Fahrzeuges  und im Fall eines nachträglich festgestellten technische-qualitativen Sachmangels durch die vom Kunden gelieferten oder mitgebrachten Kfz-Ersatzteile oder Kfz-Aggregateteile oder Kfz-Betriebsstoffe oder Kfz-Ausrüstungsgegenstände in Verbindung mit der (restlichen) technischen Sachgesamtheit des Kundenfahrzeuges eine Haftung oder Garantie oder Gewährleistung ausgeschlossen, Eine sich daraus ergebende (anteilige) Vergütungsgefahr und das Erfolgsrisiko, auch im Fall einer freiwilligen Nachbesserung oder Nachschau im Rahmen der Kundenkullanz, geht ausschließlich zu Lasten des Kunden.

XII. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit alter sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

XIII. Datenerhebung und Verwendung zur Auftragsabwicklung

Wir verarbeiten und nutzen die vom Kunden angegebenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefon, Handy-Nr., Fax, e-mail in Verbindung mit den technischen Daten des Kundenfahrzeuges zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses (insbesondere an Garantiegeber, Leasinggeber und Finanzierungsinstitute sowie Mietwagenfirmen) und, soweit dies gesetzlich notwendig ist, z.B zur Einhaltung von Vorlagefristen gegenüber dem Finanzamt.

Stand: Dez 2022